Die fristlose Kündigung der Wohnung ist eines der einschneidendsten Instrumente im Mietrecht. Sie beendet das Mietverhältnis sofort, ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfristen.
Doch: Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie muss rechtlich exakt begründet sein und formalen Anforderungen genügen. Fehler führen schnell zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die zentrale Rechtsnorm findet sich in § 543 BGB („Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“).
Daneben spielt § 569 BGB für Wohnraummietverhältnisse eine wichtige Rolle.
Damit ein Vermieter fristlos kündigen darf, muss ein wichtiger Grund vorliegen.
In vielen Fällen ist vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
Beim Zahlungsverzug ist sie grundsätzlich entbehrlich, wobei es Ausnahmen geben kann.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) und den Kündigungsgrund konkret benennen.
Es kann sinnvoll sein, die fristlose Kündigung mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zu kombinieren.
Bei Zahlungsverzug kann der Mieter die Kündigung unter Umständen heilen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und können bei Verzug als Schaden geltend gemacht werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Grund konkret benennen.
Regelmäßig ist eine vorherige Fristsetzung erforderlich.
Bei unberechtigter Kündigung drohen Schadensersatzansprüche des Vermieters.
Die fristlose Kündigung ist rechtlich anspruchsvoll. Fehler führen häufig zur Unwirksamkeit und zu erheblichen Kosten.
Sorgfalt, Dokumentation und rechtliche Beratung sind entscheidend.
Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen. Ich melde mich kurzfristig bei Ihnen zurück und zeige Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte auf.