Die Folgen können gravierend sein, wenn sich nach der Übergabe herausstellt, dass das erworbene Haus oder die Wohnung Mängel aufweist, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren.
Die Rechtslage rund um Gewährleistung, Haftung und Mängelrechte beim Immobilienkauf ist komplex. Trotz häufig vereinbarter Gewährleistungsausschlüsse besteht rechtlicher Schutz – insbesondere bei arglistigem Verschweigen.
Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Immobilie von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit abweicht.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
In der Praxis stützen sich Käufer häufig auf den Vorwurf des arglistigen Verschweigens.
Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer:
Eine Pflicht zur Offenbarung besteht insbesondere bei:
Bagatellen oder erkennbare Mängel müssen hingegen nicht offengelegt werden.
Der Käufer muss grundsätzlich den Mangel, die Kenntnis des Verkäufers und die fehlende Offenlegung beweisen.
Typische Beweismittel sind Gutachten, Zeugen oder Schriftverkehr.
Rückabwicklung: Rückgabe der Immobilie gegen Kaufpreis.
Reduzierung des Kaufpreises entsprechend dem Minderwert.
Ersatz von Sanierungs-, Gutachter- oder Folgekosten.
Versteckte Mängel beim Immobilienkauf bergen erhebliche Risiken. Käufer müssen Arglist nachweisen, Verkäufer sollten vollständig aufklären.
Eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Begleitung ist entscheidend, um kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden.
Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen. Ich melde mich kurzfristig bei Ihnen zurück und zeige Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte auf.