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Wer eine Immobilie schon zu Lebzeiten auf Kinder oder andere Angehörige übertragen möchte, will regelmäßig zwei Ziele gleichzeitig erreichen: Vermögen frühzeitig regeln, auch um Freibeträge auszunutzen, und sich zugleich lebenslang absichern.
In der Praxis sind dafür vor allem zwei Gestaltungen relevant:
Beide Rechte werden im Grundbuch abgesichert, unterscheiden sich aber erheblich in Reichweite, Kosten-/Lastenverteilung, Flexibilität und in der erbrechtlichen und steuerlichen Wirkung.
Nießbrauch: umfassendes Nutzungsrecht – auch wirtschaftlich
Der Nießbrauch berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Bei Immobilien ist damit typischerweise auch die Vermietung an Dritte gemeint. Mieteinnahmen stehen dem Nießbrauchberechtigten bzw. Schenker zu.
Praktische Folge: Der Schenker kann z. B. in eine kleinere Wohnung ziehen und trotzdem weiter die Mieteinnahmen behalten, sofern der Nießbrauch entsprechend ausgestaltet ist.
Wohnungsrecht: „Wohnen dürfen“ – mehr nicht
Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit: das Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 BGB).
Praktische Folge: Ein Wohnrecht ist primär auf eigene Nutzung ausgerichtet. Es ist grundsätzlich weniger flexibel als ein Nießbrauch.
Wichtig ist aber: In der Nachfolgeplanung spielt nicht nur die Nutzungsrealität, sondern auch die Pflichtteils- und Rückforderungsdynamik eine große Rolle.
Ein häufiger Streitpunkt nach der Schenkung ist die laufende Kosten- und Instandhaltungslast.
Beim Nießbrauch enthalten die gesetzlichen Regelungen klare Leitlinien:
Beim Wohnungsrecht verweist § 1093 BGB teilweise auf Nießbrauchvorschriften.
In der Vertragsgestaltung ist daher zwingend zu regeln:
Ohne saubere Regelung droht eine Konstellation, in der der neue Eigentümer „zahlen soll“, aber faktisch keine Steuerungsmacht hat, oder der Nießbraucher wirtschaftlich überfordert wird.