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Beim Hauskauf kommt es nicht nur auf den Kaufpreis an. Übergabetermine, Inventarvereinbarungen oder Haftungsregelungen können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Ein unklar formulierter Vertrag kann zu langwierigen Streitigkeiten führen. Umso wichtiger ist es, die zentralen Vertragsbestandteile zu kennen und richtig zu gestalten.
Grundstückskaufverträge müssen nach § 311b BGB notariell beurkundet werden. Ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig.
Eigentum entsteht erst mit Eintragung ins Grundbuch. Bis dahin schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer.
Notare müssen Käufer rechtzeitig über den Vertragsinhalt informieren. Zusätzlich können finanzierungsbezogene Rechte relevant sein.
Je genauer die Beschreibung, desto geringer das Streitrisiko.
Die Zahlung erfolgt regelmäßig erst nach Eintritt aller Fälligkeitsvoraussetzungen.
Hier wird geregelt, ab wann wirtschaftliche Vorteile und Risiken auf den Käufer übergehen.
Häufig wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist jedoch nicht in allen Fällen wirksam.
Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Eine zusätzliche anwaltliche Beratung sichert Ihre individuellen Interessen.
Ein Immobilienkaufvertrag ist komplex und individuell. Nur eine klare und vollständige Vertragsgestaltung schützt vor späteren Streitigkeiten.
Kaufgegenstand, Kaufpreis, Fälligkeit, Übergabe und Haftungsregelungen.
Ja, jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen oder Garantien.
Rechte können ausgeschlossen sein, insbesondere bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.
Der Verkäufer kann aus der notariellen Urkunde direkt vollstrecken.
Erst mit Eintragung ins Grundbuch.
Lassen Sie Ihren Immobilienkaufvertrag rechtlich prüfen. Ich melde mich kurzfristig bei Ihnen zurück und zeige Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte auf.