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Ein Widerrufsrecht kann bei Mietverträgen bestehen, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz abgeschlossen wurde.
Ein Widerrufsrecht besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
In diesen Fällen kann der Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Sofern der Mieter nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, verlängert sich diese Frist.
Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf Mietverträge, sondern kann auch bei anderen Vereinbarungen bestehen, zum Beispiel bei Erklärungen im Rahmen der Wohnungsübergabe. Sofern dort rechtsverbindliche Erklärungen im Abnahmeprotokoll enthalten sind, wie etwa eine Verrechnung von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf die Kaution mit Mängelansprüchen des Vermieters, kann auch insoweit ein Widerruf in Betracht kommen.
Hier gilt es jedoch einige Punkte zu beachten, weshalb eine anwaltliche Beratung dringend empfohlen ist.
E-Mail: anwalt@simon-dotterweich.de
Telefon: 01516 8143546
Relevant für das Bestehen eines Widerrufsrechts ist vor allem, ob der Vermieter als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. Das kann grundsätzlich auch bei Privatpersonen der Fall sein. Das bedeutet: Auch wenn Ihr Vermieter keine juristische Person, etwa eine GmbH, ist, besteht möglicherweise ein Widerrufsrecht.
Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung, auch vom Bundesgerichtshof. Entscheidend ist unter anderem, ob die Vermietung einen entsprechenden organisatorischen Aufwand erfordert. Im Einzelfall ist hier einiges umstritten. So kann selbst das Tätigwerden als GbR und die Vermietung eines gesamten Gebäudes noch als Verbrauchertätigkeit einzuordnen sein.
Neben der korrekten rechtlichen Einordnung kommt es vor allem darauf an, den Sachverhalt zutreffend darzustellen. Auch durch geschicktes Bestreiten des gegnerischen Vortrags kann die eigene Position verbessert werden.
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Hat vor Abschluss des Mietvertrags eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden, besteht in der Regel kein Widerrufsrecht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mieter sich vor Ort ein ausreichendes Bild von der Mietsache machen konnte. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag anschließend per E-Mail oder Post unterschrieben wurde. Für andere Erklärungen, wie zum Beispiel die oben genannte Verrechnung von Ansprüchen, kann natürlich trotzdem noch ein Widerrufsrecht bestehen.
Aus anwaltlicher Sicht treten regelmäßig folgende Fehler auf:
Diese Fehler lassen sich durch rechtssichere Vertragsmuster und Beratung vermeiden.
Das Widerrufsrecht bei Mietverträgen ist kein Regelfall, kann aber unter bestimmten Umständen erhebliche Auswirkungen haben. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten vorab prüfen lassen, ob ein Widerrufsrecht besteht oder ausgeschlossen ist.
Als Anwalt für Mietrecht unterstütze ich Sie bei: