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Widerrufsrecht bei Mietverträgen – wann Mieter widerrufen können

  • Autorenbild: Rechtsanwalt Simon Dotterweich
    Rechtsanwalt Simon Dotterweich
  • 25. Feb.
  • 3 Min. Lesezeit

Widerrufsrecht bei Mietverträgen außerhalb von Geschäftsräumen


Ein Widerrufsrecht besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Mieter handelt als Verbraucher

  • Der Vermieter handelt als Unternehmer

  • Der Mietvertrag wurde

    • außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters (z. B. in der Wohnung des Mieters) oder

    • im Fernabsatz (z. B. per E-Mail, Telefon oder Online-Plattform) abgeschlossen


In diesen Fällen kann der Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Sofern der Mieter nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde, verlängert sich diese Frist.


Das Widerrufsrecht beschränkt sich nicht nur auf Mietverträge, sondern kann auch bei anderen Vereinbarungen bestehen, zum Beispiel bei Vereinbarungen im Rahmen der Wohnungsübergabe. Sofern dort rechtsverbindliche Erklärungen im Abnahmeprotokoll enthalten sind, wie zum Beispiel eine Verrechnung von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf die Kaution mit Mängelansprüchen des Vermieters, kann auch insoweit ein Widerruf in Betracht kommen.

Hier gilt es jedoch einige Punkte zu beachten, weshalb eine anwaltliche Beratung dringend empfohlen ist. Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Mietrecht kann ich Sie hierzu umfassend beraten. Durch kluges Handeln können Sie Ihre Position zum Teil deutlich verbessern.


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Wann gilt der Vermieter als Unternehmer?


Relevant für das Bestehen eines Widerrufsrechts ist vor allem, ob der Vermieter als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. Das kann grundsätzlich auch bei Privatpersonen der Fall sein. D. h., auch wenn Ihr Vermieter keine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) ist, besteht für sie möglicherweise ein Widerrufsrecht. Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung, auch vom Bundesgerichtshof. Entscheidend ist unter anderem, ob die Vermietung einen entsprechenden organisatorischen Aufwand erfordert. Im Einzelfall ist hier einiges umstritten. So kann selbst das Tätigwerden als GbR und eine Vermietung eines gesamten Gebäudes noch als Verbraucher-Tätigkeit einzuordnen sein. Neben der korrekten rechtlichen Einordnung kommt es vor allem darauf an, den Sachverhalt zutreffend darzustellen. Auch durch geschicktes bestreiten des gegnerischen Vortrages kann die eigene Position verbessert werden. Ich habe als im Mietrecht tätiger Anwalt bereits entsprechende Urteile zugunsten meiner Mandanten erstritten und kann hier auf Praxiserfahrung zurückgreifen.


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Kein Widerrufsrecht bei Besichtigung vor Vertragsschluss


Ein besonders praxisrelevanter Punkt:

Hat vor Abschluss des Mietvertrags eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden, besteht in der Regel kein Widerrufsrecht.


Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mieter sich vor Ort ein ausreichendes Bild von der Mietsache machen konnte. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag anschließend per E-Mail oder Post unterschrieben wurde. Für andere Erklärungen, wie zum Beispiel die oben genannte Verrechnung von Ansprüchen, kann natürlich trotzdem noch ein Widerrufsrecht bestehen. Im Einzelfall sollten Sie sich hierzu beraten lassen.


Häufige Fehler und Fehlannahmen in der Praxis


Aus anwaltlicher Sicht treten regelmäßig folgende Fehler auf:

  • fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • Annahme, dass Mietverträge „nie widerrufen werden können“

  • unklare Vertragsgestaltung bei Online-Vermietung

  • keine Dokumentation der Besichtigung

  • Unklarheit, ob der Vermieter als Verbraucher oder Unternehmer auftritt


Diese Fehler lassen sich durch rechtssichere Vertragsmuster und Beratung vermeiden.


Fazit: Widerrufsrecht bei Mietverträgen rechtssicher prüfen


Das Widerrufsrecht bei Mietverträgen ist kein Regelfall, kann aber unter bestimmten Umständen erhebliche Auswirkungen haben. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten vorab prüfen lassen, ob ein Widerrufsrecht besteht oder ausgeschlossen ist.

Als Anwalt für Mietrecht unterstütze ich Sie bei:

  • der Prüfung von Mietverträgen

  • der Durchsetzung oder Abwehr eines Widerrufs

  • der rechtssicheren Gestaltung von Mietverhältnissen


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