Im Gewerbemietrecht gilt: Was im Vertrag steht, gilt. Gesetzlicher Mieterschutz greift hier kaum, die Vertragsfreiheit dominiert. Für Mieter wie für Vermieter bedeutet das: Wer die Spielräume kennt und nutzt, ist im Vorteil. Wer sie ignoriert, zahlt – im Zweifel Jahre später.
Ich berate und vertrete Mieter und Vermieter von Gewerberäumen in Konstanz und der Region Bodensee-Oberschwaben. Ob Sie einen Gewerbemietvertrag prüfen lassen wollen, eine Kündigung erhalten haben, Mängel in Ihren Gewerberäumen bestehen oder ein Streit zu eskalieren droht – ich analysiere die Lage, entwickle eine klare Strategie und setze Ihre Interessen konsequent durch.
Ich prüfe Ihre rechtliche Position und vertrete Sie konsequent – außergerichtlich und, wenn erforderlich, vor Gericht.
Anders als im Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht deutlich weniger zwingende Schutzvorschriften. Deshalb entscheidet in der Praxis oft nicht „das Gesetz", sondern die konkrete Ausgestaltung des Vertrags. Wer trägt welche Instandhaltung? Gibt es Konkurrenzschutz? Wie wird die Miete angepasst? Was gilt zu Rückbau und Sicherheiten?
Viele Konflikte entstehen nicht, weil „niemand recht hat", sondern weil vertragliche Regelungen unklar, lückenhaft oder schlecht dokumentiert sind.
Ich prüfe Ihren Vertrag vollständig: Laufzeit, Optionsrechte, Indexklauseln, Staffelmiete, Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturpflichten, Rückbau, Konkurrenzschutz, Haftung und Sicherheiten. Nachteilige Klauseln identifiziere ich und verhandle bessere Konditionen für Sie.
Ein Vertrag, den Sie nicht vollständig verstehen, ist ein Vertrag mit unbekannten Risiken.
Im Gewerbemietrecht gibt es erhebliche Fallstricke – von Kündigungsfristen über Formerfordernisse bis zur Frage, wann eine außerordentliche Kündigung wirksam ist. Ich prüfe die Rechtslage, beurteile Ihre Erfolgsaussichten und handle: außergerichtlich oder vor Gericht.
In solchen Fällen ist entscheidend:
Ich übernehme die Prüfung für Sie und führe sämtliche Kommunikation mit der Gegenseite.
Feuchtigkeit, Heizungsausfall, Schimmel, Baulärm oder eingeschränkte Zugänglichkeit können den Betrieb massiv beeinträchtigen und zu Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht oder Schadensersatz führen (u. a. § 536 BGB).
Entscheidend sind:
Ich helfe Mietern, Ansprüche belastbar aufzubauen – und Vermietern, unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Eine einseitige Mieterhöhung ohne vertragliche Grundlage ist im Gewerbemietrecht nicht möglich – es gibt keinen gesetzlichen Erhöhungsanspruch wie im Wohnraummietrecht. Anpassungen sind nur möglich, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht (z. B. durch eine Indexklausel oder Staffelmiete).
Ich prüfe, ob eine Indexklausel oder Staffelmiete wirksam vereinbart wurde, ob die Berechnung korrekt ist und berate zur Verhandlungsposition – als Mieter oder Vermieter.
Beim Auszug eskalieren Streitigkeiten häufig: Was muss zurückgebaut werden? Welche Renovierungsklauseln sind wirksam? Was war bei Einzug der Zustand der Räume?
Ich kläre, was tatsächlich geschuldet ist – auf Basis des Vertrags, der Dokumentation und der Rechtsprechung – und helfe, Kostenrisiken auf ein vertretbares Maß zu begrenzen.
Bei vereinbarter Festlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigung ist aber möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. schwerwiegende Vertragsverletzung). Bei unbefristeten Verträgen gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende (§ 580a BGB). Ob eine konkrete Kündigung wirksam ist, hängt von Vertrag, Sachverhalt und Beweislage ab.
Wenn Ergänzungen oder Änderungen mündlich oder formlos vereinbart wurden, obwohl Schriftform erforderlich ist, kann das die gesamte Vertragslaufzeit in Frage stellen. In der Praxis kann ein Festlaufzeitvertrag dann von beiden Seiten ordentlich kündbar sein – oft das Letzte, was die Parteien wollten.
Nein. Ohne vertragliche Grundlage ist eine einseitige Mieterhöhung nicht möglich. Es gibt keinen gesetzlichen Erhöhungsanspruch wie im Wohnraummietrecht. Anpassungen sind nur möglich, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht (z. B. Indexklausel oder Staffelmiete). Ich prüfe, ob eine konkrete Erhöhung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.
Nein, wenn ein Mangel die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt, haben Gewerbemieter grundsätzlich das Recht auf Mietminderung (§ 536 BGB). Wichtig: Der Mangel muss dem Vermieter angezeigt werden, und die Minderungshöhe richtet sich nach der konkreten Beeinträchtigung. Falsch dokumentierte oder zu hoch angesetzte Minderungen können aber selbst zum Problem werden. Ich helfe, es von Anfang an richtig zu machen.
Ob Sie einen Gewerbemietvertrag prüfen lassen, eine Kündigung bewerten oder einen Streit um Mängel oder Rückbau lösen wollen – ich prüfe Ihren Fall und unterstütze Sie bei der konsequenten Durchsetzung Ihrer Rechte.