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Rechtsanwalt für WEG-Recht in Konstanz

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Wohnungseigentum verbindet individuelle Rechte mit gemeinschaftlicher Verantwortung – und genau daraus entstehen Konflikte. Streit über Beschlüsse in der Eigentümerversammlung, Auseinandersetzungen mit der Hausverwaltung, ungeklärte Kostentragungspflichten oder Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum: Das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) ist komplex und seit der Reform 2020 in vielen Bereichen neu geregelt.

Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht in Konstanz berate und vertrete ich Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften und WEG-Verwalter in allen Fragen rund um das WEG. Ich prüfe Beschlüsse auf ihre Wirksamkeit, verteidige Ihre Rechte gegenüber der Gemeinschaft und begleite Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – außergerichtlich und vor Gericht.

Schnelle Ersteinschätzung

Kurzfristige rechtliche Einordnung bei dringenden WEG-Problemen – auch vor einer Eigentümerversammlung.

Für Eigentümer & Gemeinschaften

Ich vertrete einzelne Wohnungseigentümer ebenso wie Eigentümergemeinschaften und WEG-Verwalter.

Persönlich oder digital

Beratung vor Ort in Konstanz sowie unkompliziert per Video oder Telefon – auch bundesweit.

Typische Streitpunkte im WEG-Recht: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen, Abberufung des Verwalters, Hausgeldrückstände, Sonderumlage, bauliche Veränderungen, Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum, Nutzungskonflikte, Sondernutzungsrechte, Teilungserklärung, Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan.

Grundlagen des Wohnungseigentumsrechts

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern untereinander sowie gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Seit der WEG-Reform 2020 hat sich vieles verändert: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nun rechtsfähig, Beschlussfassungen wurden vereinfacht und neue Rechte – etwa auf bauliche Veränderungen zur Barrierefreiheit oder E-Mobilität – wurden eingeführt.

Jeder Wohnungseigentümer ist zugleich Mitglied der Gemeinschaft und unterliegt deren Beschlüssen – auch wenn er dagegen gestimmt hat. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und im Streitfall konsequent durchzusetzen.

Wichtig: Die Frist zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen beträgt nur einen Monat ab der Beschlussfassung (§ 45 WEG). Wer diese Frist versäumt, verliert sein Anfechtungsrecht – unabhängig davon, wie fehlerhaft der Beschluss ist. Handeln Sie daher schnell.

Eigentümerversammlung und Beschlussanfechtung

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan der WEG. Hier werden Beschlüsse über Instandhaltungsmaßnahmen, den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Bestellung des Verwalters und vieles mehr gefasst. Nicht jeder Beschluss ist jedoch rechtmäßig.

  • Anfechtung rechtswidriger Beschlüsse

    Verletzt ein Beschluss das Gesetz, die Teilungserklärung oder Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, kann er binnen eines Monats nach der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Ich prüfe, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, und vertreten Sie vor dem zuständigen Amtsgericht.

  • Nichtigkeit von Beschlüssen

    Bestimmte schwerwiegende Fehler führen zur Nichtigkeit eines Beschlusses – etwa wenn in die Rechte einzelner Eigentümer unzulässig eingegriffen wird oder ein Beschluss ohne die erforderliche Mehrheit gefasst wurde. Nichtige Beschlüsse können ohne Fristbindung angegriffen werden.

  • Formelle Fehler der Versammlung

    Wurden Eigentümer nicht ordnungsgemäß geladen, wurde die Tagesordnung nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder war die Versammlung nicht beschlussfähig, können darauf gestützte Beschlüsse angreifbar sein.

Hausgeld, Sonderumlage und Jahresabrechnung

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Hausgeld zu zahlen – die monatlichen Vorauszahlungen auf gemeinschaftliche Kosten. Streit entsteht häufig über die Höhe der Jahresabrechnung, die Erhebung von Sonderumlagen oder wenn einzelne Eigentümer mit den Zahlungen in Rückstand geraten.

  • Prüfung der Jahresabrechnung

    Die Jahresabrechnung muss inhaltlich korrekt und nachvollziehbar sein. Ich prüfe, ob die angesetzten Kosten berechtigt sind, der Verteilungsschlüssel stimmt und ob formelle Anforderungen eingehalten wurden.

  • Durchsetzung von Hausgeldforderungen

    Zahlt ein Eigentümer sein Hausgeld nicht, kann die Gemeinschaft diese Forderungen außergerichtlich und gerichtlich durchsetzen. Bei erheblichen Rückständen ist auch eine Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums möglich.

  • Anfechtung von Sonderumlagen

    Sonderumlagen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Ich prüfe, ob eine beschlossene Sonderumlage der Höhe und dem Verfahren nach rechtmäßig ist, und verteidige Ihre Rechte dagegen.

Praxistipp: Lassen Sie Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne vor der Eigentümerversammlung anwaltlich überprüfen. Fehler in der Abrechnung lassen sich nach Beschlussfassung nur noch innerhalb der Anfechtungsfrist geltend machen.

Verwaltung und Abberufung des WEG-Verwalters

Der WEG-Verwalter nimmt zentrale Aufgaben für die Gemeinschaft wahr – von der Buchführung über die Organisation der Eigentümerversammlung bis hin zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Kommt er diesen Pflichten nicht nach oder handelt er zum Nachteil der Gemeinschaft, stellen sich rechtliche Fragen.

  • Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund

    Liegt ein wichtiger Grund vor – etwa Pflichtverletzungen, mangelnde Transparenz oder Vertrauensverlust – kann der Verwalter jederzeit durch Beschluss der Eigentümerversammlung abberufen werden. Ich berate Sie zur Vorbereitung und Durchführung dieses Verfahrens.

  • Schadensersatz gegen den Verwalter

    Hat der Verwalter durch Pflichtverletzungen einen Schaden der Gemeinschaft verursacht, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ich prüfe, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen.

  • Einsicht in Verwaltungsunterlagen

    Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Verweigert der Verwalter diese Einsicht, kann sie gerichtlich durchgesetzt werden.

Bauliche Veränderungen und Sondernutzungsrechte

Wer sein Sondereigentum umbauen, eine Ladestation für ein Elektroauto installieren oder einen Balkon verglassen möchte, braucht dafür häufig die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Umgekehrt können bauliche Veränderungen einzelner Eigentümer die Rechte der übrigen beeinträchtigen.

  • Anspruch auf Zustimmung zu Umbaumaßnahmen

    Seit der WEG-Reform 2020 haben Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung zu Maßnahmen wie der Installation von Ladestationen (E-Mobilität), Barrierefreiheit oder Einbruchschutz. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie gerichtlich erzwungen werden.

  • Abwehr unzulässiger Baumaßnahmen

    Eigenmächtige Veränderungen am Gemeinschaftseigentum durch einzelne Eigentümer können einen Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft begründen. Ich prüfe, ob ein Anspruch besteht, und setze ihn durch.

  • Sondernutzungsrechte

    Sondernutzungsrechte an Gemeinschaftsflächen – etwa Stellplätze, Gartenflächen oder Kellerräume – werden häufig unzureichend in der Teilungserklärung geregelt oder sind Gegenstand von Streitigkeiten. Ich kläre Ihre Rechtslage und setze Ihre Ansprüche durch.

Streit in Ihrer WEG? Lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Erstberatung: ca. 60 Min. · 190 € netto / 238,10 € brutto · Rückmeldung in der Regel binnen 24 Stunden.

Leistungen im Wohnungseigentumsrecht

Ich biete insbesondere folgende Leistungen an:

  • Beschlussanfechtung und -verteidigung

    Ich prüfe Beschlüsse der Eigentümerversammlung auf ihre Rechtmäßigkeit und vertreten Sie bei der Anfechtung rechtswidriger oder der Verteidigung rechtmäßiger Beschlüsse vor Gericht.

  • Prüfung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

    Ich überprüfe Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne auf inhaltliche und formelle Fehler – vor der Versammlung oder zur Vorbereitung einer Anfechtung.

  • Durchsetzung und Abwehr von Hausgeldforderungen

    Ich mache Hausgeldforderungen für die Gemeinschaft geltend oder verteidige Eigentümer gegen unberechtigte Forderungen.

  • Abberufung und Haftung des Verwalters

    Ich berate zur Abberufung des WEG-Verwalters aus wichtigem Grund und mache Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen geltend.

  • Prüfung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

    Ich kläre Auslegungsfragen zu Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung – insbesondere zu Nutzungsrechten, Kostentragung und Stimmrechten.

  • Bauliche Veränderungen und Sondernutzungsrechte

    Ich setze Ansprüche auf Zustimmung zu Umbaumaßnahmen durch und verteidige Eigentümer gegen unzulässige Eingriffe in ihr Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte.

  • Nutzungskonflikte und Unterlassungsansprüche

    Bei störenden Nutzungen durch Miteigentümer oder deren Mieter – etwa Lärm, zweckwidriger Nutzung oder Verstößen gegen die Hausordnung – setze ich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche durch.

  • Vertretung vor Gericht

    Ich vertreten Sie in WEG-Streitigkeiten vor dem Amtsgericht Konstanz, dem Landgericht Konstanz sowie weiteren Gerichten – auch bundesweit.

FAQ – Wohnungseigentumsrecht

Wie lange habe ich Zeit, einen Beschluss anzufechten?

Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung (§ 45 WEG). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – wer sie versäumt, verliert das Anfechtungsrecht endgültig. Bei nichtigen Beschlüssen gilt diese Frist nicht.

Was ist der Unterschied zwischen einem anfechtbaren und einem nichtigen Beschluss?

Anfechtbare Beschlüsse sind wirksam, bis sie gerichtlich für ungültig erklärt werden – dafür gilt die Monatsfrist. Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam, ohne dass es einer Anfechtung bedarf. Nichtigkeit liegt etwa vor, wenn in unveräußerliche Rechte der Eigentümer eingegriffen wird.

Kann ich als einzelner Eigentümer den Verwalter abberufen?

Die Abberufung des Verwalters erfolgt durch Beschluss der Eigentümerversammlung – nicht durch einen einzelnen Eigentümer allein. Bei einem wichtigen Grund kann die Abberufung aber auch außerordentlich und fristlos erfolgen. Ich berate Sie, wie Sie eine Mehrheit organisieren und das Verfahren rechtssicher gestalten.

Muss ich eine Sonderumlage zahlen, wenn ich dagegen gestimmt habe?

Grundsätzlich ja – auch Eigentümer, die gegen einen Beschluss gestimmt haben, sind an ihn gebunden, sofern er wirksam zustande gekommen ist. Wurde die Sonderumlage rechtswidrig beschlossen, kann sie jedoch innerhalb der Anfechtungsfrist angegriffen werden.

Darf ich in meiner Wohnung eine Ladestation für ein Elektroauto installieren?

Seit der WEG-Reform 2020 haben Wohnungseigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung der Installation einer Ladestation (§ 20 Abs. 2 WEG). Dieser Anspruch kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die Zustimmung verweigert.

Was gilt als Gemeinschaftseigentum, was als Sondereigentum?

Sondereigentum umfasst in der Regel die Räume der Wohnung selbst (ohne tragende Wände, Decken und Böden). Gemeinschaftseigentum sind Treppenhaus, Dach, Fassade, tragende Bauteile sowie technische Anlagen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft streitig und hängt auch von der Teilungserklärung ab.

Was kann ich tun, wenn die Jahresabrechnung fehlerhaft ist?

Fehlerhafte Jahresabrechnungen können zunächst in der Eigentümerversammlung beanstandet und – falls beschlossen – binnen eines Monats angefochten werden. Ich prüfe die Abrechnung auf formelle und inhaltliche Fehler und vertrete Sie bei der Anfechtung.

Kann ich mich als WEG-Verwaltung beraten lassen?

Ja. Ich berate auch WEG-Verwalter zu Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung, zur rechtssicheren Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und zur Haftungsvermeidung.

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Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht in Konstanz

Das Wohnungseigentumsrecht verbindet individuelle Eigentümerrechte mit dem Recht der Gemeinschaft – und genau diese Spannung führt regelmäßig zu Konflikten. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Konstanz kenne ich die typischen Streitpunkte und helfe Ihnen, Ihre Rechte schnell und effektiv durchzusetzen.

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