Erstberatung: ca. 60 Minuten · 190 € netto / 226,10 € brutto · telefonisch, per Video oder vor Ort in Konstanz.
Kaum ist die Rechnung gestellt, kommt die Mängelrüge: Der Auftraggeber zählt angebliche Mängel auf, behält einen großen Teil des Werklohns ein und droht mit Selbstvornahme auf Ihre Kosten. Nicht jede Rüge ist berechtigt – und selbst bei echten Mängeln haben Handwerker Rechte. Entscheidend ist, schnell und richtig zu reagieren.
Kurz beantwortet: Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik. Vor der Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen, nach der Abnahme der Auftraggeber den Mangel. Der Unternehmer hat grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung und darf die Art der Nachbesserung wählen (§ 635 BGB). Eine Selbstvornahme auf seine Kosten setzt eine erfolglose angemessene Frist voraus (§ 637 BGB).
Als Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht in Konstanz vertrete ich Handwerker und Bauunternehmen bei der Abwehr unberechtigter Mängelrügen und bei der Durchsetzung einbehaltener Vergütung.
Typische Situationen: Der Bauherr beanstandet nach Fertigstellung Farbunterschiede, kleine Risse oder Abweichungen von Herstellerangaben und zahlt die Schlussrechnung nicht. Ein Mangel geht auf eine Vorgabe des Auftraggebers oder eines Vorgewerks zurück. Der Auftraggeber lässt einen Dritten nachbessern und schickt Ihnen die Rechnung.
Maßgeblich ist zuerst, was vertraglich vereinbart wurde – Leistungsverzeichnis, Muster, Pläne, Absprachen.
Fehlt eine Vereinbarung, schuldet der Unternehmer ein Werk, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht und für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist.
Hat der Unternehmer rechtzeitig und schriftlich Bedenken gegen Vorgaben oder Vorleistungen angemeldet, kann er von der Haftung frei sein.
Kosten, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären, muss der Auftraggeber selbst tragen.
Der Auftraggeber muss Ihnen grundsätzlich Gelegenheit geben, einen Mangel selbst zu beseitigen. Sie dürfen wählen, ob Sie nachbessern oder neu herstellen.
Lässt der Auftraggeber ohne angemessene Fristsetzung durch einen Dritten nachbessern, kann er die Kosten in der Regel nicht von Ihnen verlangen.
Der Auftraggeber darf wegen eines Mangels in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB) – nicht die gesamte Vergütung.
Ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Unternehmer sie unter Umständen verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB).
Praxis-Tipp: Reagieren Sie auf jede Mängelrüge schriftlich und zeitnah: Mangel anerkennen, bestreiten oder Ortstermin anbieten. Schweigen kann als Verweigerung der Nacherfüllung gewertet werden – mit der Folge, dass der Auftraggeber sofort Dritte beauftragen darf.
Mängelrüge auf dem Tisch? Ich prüfe, was wirklich dran ist.
Erstberatung: ca. 60 Min. · 190 € netto / 226,10 € brutto · Rückmeldung in der Regel binnen 24 Stunden.Schreiben, Fotos, Vertragsunterlagen, Bedenkenanzeigen, Abnahmeprotokoll.
Ist ein Mangel vorhanden, wer ist verantwortlich, wer trägt die Beweislast?
Fristgerechte Stellungnahme, Angebot zur Nachbesserung oder Zurückweisung.
Nach Nachbesserung oder bei unberechtigter Rüge – notfalls mit Klage und Beweisverfahren.
Ich biete insbesondere folgende Leistungen an:
Technisch und rechtlich, bei Bedarf mit Sachverständigen.
Rechtssichere Stellungnahmen und Fristsetzungen.
Insbesondere bei Selbstvornahme ohne Fristsetzung.
Einschließlich Klage und selbständigem Beweisverfahren.
Vor der Abnahme der Unternehmer die Mangelfreiheit, nach der Abnahme grundsätzlich der Auftraggeber den Mangel.
In der Regel nicht. Angemessen ist meist das Doppelte der voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung.
Wenn Sie rechtzeitig Bedenken angemeldet haben, sind Sie in der Regel von der Haftung befreit. Ohne Bedenkenanzeige kann es anders sein.
Grundsätzlich erst, wenn er Ihnen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Ja, die Wahl zwischen Nachbesserung und Neuherstellung steht grundsätzlich dem Unternehmer zu.
Kosten, die auch bei ordnungsgemäßer Ausführung oder Planung angefallen wären. Sie muss der Auftraggeber selbst tragen.
Bei Bauwerken grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme nach BGB, vier Jahre nach VOB/B, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei streitigen technischen Fragen fast immer. Ein selbständiges Beweisverfahren schafft gerichtsfeste Feststellungen.
Ich berate Sie persönlich — damit eine unberechtigte Rüge Sie nicht Ihren Werklohn kostet.
Als Anwalt für Bau- und Architektenrecht in Konstanz vertrete ich Handwerker und Bauunternehmen bei Streit über Mängel und Vergütung.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, wenn Sie eine Mängelrüge erhalten haben oder Geld einbehalten wird.
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