Erstberatung: ca. 60 Minuten · 190 € netto / 226,10 € brutto · telefonisch, per Video oder vor Ort in Konstanz.
Handwerksbetriebe und Bauunternehmen tragen auf jeder Baustelle ein erhebliches Risiko: Sie gehen in Vorleistung, der Auftraggeber kürzt Rechnungen, rügt angebliche Mängel oder verweigert die Abnahme. Viele dieser Konflikte lassen sich mit einem sauberen Vertrag, konsequenter Dokumentation und frühzeitiger rechtlicher Begleitung vermeiden – oder zumindest gewinnen.
Kurz beantwortet: Ich berate Bauunternehmen und Handwerker zu Bauverträgen nach BGB und VOB/B, Nachträgen, Behinderungen, Abnahme, Abschlags- und Schlussrechnungen, Sicherheiten nach § 650f BGB, Mängelrügen und Vertragsstrafen. Ziel ist, dass Sie Ihr Geld bekommen und sich auf Ihre Arbeit konzentrieren können.
Als Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht in Konstanz vertrete ich Handwerksbetriebe, Bauunternehmen und Planer in der Bodenseeregion – projektbegleitend und im Streitfall.
Typische Situationen: Der Bauherr zahlt die Abschlagsrechnung nicht und verweist auf Kleinigkeiten. Nachträge werden mündlich beauftragt, später aber bestritten. Der Generalunternehmer zieht eine Vertragsstrafe ab. Die Abnahme wird verweigert, obwohl die Leistung fertig ist. Ein Auftraggeber verlangt Mängelbeseitigung für Fehler, die auf seine eigene Planung zurückgehen.
Vor der Unterschrift: Vertragsstrafen, Sicherheitseinbehalte, Zahlungspläne, Gewährleistungsfristen, Einbeziehung der VOB/B. Auf Wunsch erstelle ich eigene Vertragsbedingungen für Ihren Betrieb.
Geänderte oder zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten. Behinderungen sollten Sie unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B), sonst drohen Nachteile bei Fristen und Ansprüchen.
Die Abnahme ist der zentrale Wendepunkt: Fälligkeit des Werklohns, Beginn der Verjährung, Umkehr der Beweislast. Setzen Sie eine angemessene Frist; verweigert der Besteller ohne Angabe von Mängeln, kann die Abnahme fingiert werden (§ 640 Abs. 2 BGB).
Abschlagszahlungen (§ 632a BGB), Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB).
Bei Verträgen mit gewerblichen Bauherren und vielen anderen Auftraggebern kann der Unternehmer eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Wird sie nicht gestellt, darf er die Arbeit einstellen oder kündigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unternehmer bei Zahlungsverzug die Arbeit verweigern. Das ist riskant und sollte vorher geprüft werden.
Eine prüffähige Schlussrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit beim VOB/B-Vertrag. Mehr zur Durchsetzung auf meiner Seite zur Werklohnforderung.
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich Nachträge immer in Textform bestätigen, mindestens per E-Mail – mit Leistung, Preis und Auswirkung auf die Bauzeit. Was nicht dokumentiert ist, lässt sich später kaum beweisen.
Ärger auf der Baustelle? Ich prüfe Ihre Ansprüche schnell.
Erstberatung: ca. 60 Min. · 190 € netto / 226,10 € brutto · Rückmeldung in der Regel binnen 24 Stunden.Wir besprechen den aktuellen Konflikt oder Ihre Vertragsunterlagen.
Was ist jetzt zu tun: Behinderungsanzeige, Bedenkenanzeige, Fristsetzung, Sicherheitsverlangen?
Schreiben an den Auftraggeber, Verhandlung, Klage oder einstweilige Verfügung.
Auf Wunsch als fester Ansprechpartner für Ihren Betrieb.
Ich biete insbesondere folgende Leistungen an:
Bauverträge, Nachunternehmerverträge, eigene AGB.
Abschlags- und Schlussrechnungen, Nachträge, Sicherheiten.
Mängelrügen, Vertragsstrafen, Schadensersatzforderungen.
Vor Amts- und Landgericht, einschließlich selbständiger Beweisverfahren.
Nur wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Gegenüber Verbrauchern ist das an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sonst gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
Ja, für erbrachte und vertragsgemäße Leistungen in Höhe des Wertzuwachses (§ 632a BGB) oder nach dem vereinbarten Zahlungsplan.
Eine Sicherheit für die noch offene Vergütung, die der Unternehmer vom Besteller verlangen kann (§ 650f BGB). Bei Verbrauchern, die ein Einfamilienhaus bauen, gilt sie nicht.
Setzen Sie eine angemessene Frist. Verweigert der Besteller die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchern ist ein Hinweis auf diese Folge erforderlich.
Ja, wenn Sie Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, Vorleistungen anderer oder Vorgaben des Bestellers haben. Sonst haften Sie unter Umständen für Mängel.
Beim BGB-Bauvertrag grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme, beim VOB/B-Vertrag ohne abweichende Vereinbarung vier Jahre.
Nur wenn sie wirksam vereinbart ist, verwirkt wurde und bei der Abnahme vorbehalten wurde. Viele Klauseln sind unwirksam.
Ja, auf Wunsch als fester Ansprechpartner mit kurzen Reaktionszeiten.
Ich berate Sie persönlich — damit Sie für Ihre Arbeit auch bezahlt werden.
Als Anwalt für Bau- und Architektenrecht in Konstanz vertrete ich Handwerker und Bauunternehmen in der gesamten Bodenseeregion.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, wenn eine Rechnung offen ist, ein Nachtrag bestritten wird oder Sie einen Vertrag prüfen lassen wollen.
Weitere Themen: Werklohnforderung durchsetzen · Bauhandwerkersicherung · Nachträge im Bauvertrag