Erstberatung: ca. 60 Minuten · 190 € netto / 226,10 € brutto · telefonisch, per Video oder vor Ort in Konstanz.
Sie möchten an Ihrem Tiefgaragenstellplatz eine Wallbox installieren oder am Balkon ein Steckersolargerät anbringen – und die Eigentümergemeinschaft blockiert? Viele Verwaltungen und Miteigentümer kennen die aktuelle Rechtslage nicht: Für beide Maßnahmen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung.
Kurz beantwortet: Wohnungseigentümer können verlangen, dass ihnen angemessene bauliche Veränderungen zum Laden von Elektrofahrzeugen und – seit dem 17. Oktober 2024 – für Steckersolargeräte gestattet werden (§ 20 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaft darf über das Wie entscheiden, nicht über das Ob. Die Kosten trägt grundsätzlich der Eigentümer selbst (§ 21 Abs. 1 WEG).
Als Rechtsanwalt für WEG-Recht in Konstanz bereite ich Ihren Antrag an die Gemeinschaft vor, begleite die Beschlussfassung und setze Ihren Anspruch notfalls per Beschlussersetzungsklage durch.
Typische Situationen: Verwalter setzt Ihren Antrag nicht auf die Tagesordnung, Versammlung lehnt die Wallbox wegen angeblich zu schwachem Hausanschluss ab, Miteigentümer stören sich an der Optik des Balkonkraftwerks, überzogene Auflagen zu Montage oder Versicherung, Streit über die Kosten für Leitungen und Lastmanagement.
Ja. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch richtet sich auf einen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft.
Seit dem 17. Oktober 2024 gehören Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG). Eine Eigentümergemeinschaft kann das Balkonkraftwerk damit nicht mehr grundsätzlich ablehnen.
Praxis-Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor der nächsten Versammlung in Textform beim Verwalter und fügen Sie Datenblatt, Montageplan und Angebot eines Fachbetriebs bei. Je konkreter der Antrag, desto weniger Raum bleibt für Ablehnung oder überzogene Auflagen.
Die WEG blockiert Ihre Wallbox oder Ihr Balkonkraftwerk? Ich setze Ihren Anspruch durch.
Erstberatung: ca. 60 Min. · 190 € netto / 226,10 € brutto · Rückmeldung in der Regel binnen 24 Stunden.Neben Ladestationen und Steckersolargeräten besteht ein Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für Barrierefreiheit, Einbruchschutz und einen Glasfaseranschluss (§ 20 Abs. 2 WEG). Nicht privilegiert sind dagegen etwa Klimaanlagen, Markisen oder Wanddurchbrüche: Sie benötigen einen Mehrheitsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG. Einen Anspruch darauf gibt es nur, wenn kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 3 WEG). Mehr zur Klimatisierung auf meiner Seite Klimaanlage in Miet- und Eigentumswohnung.
Ich bereite Ihren Gestattungsantrag und einen rechtssicheren Beschlussvorschlag vor.
Ich setze Ihren Anspruch gerichtlich durch, wenn die Gemeinschaft ablehnt oder untätig bleibt.
Ich prüfe Kostenregelungen und Auflagen im Gestattungsbeschluss und greife sie bei Bedarf an.
Auch Gemeinschaften und Verwaltungen berate ich zu einem rechtssicheren Konzept, etwa für eine gemeinsame Ladeinfrastruktur.
Nein, nicht grundsätzlich. Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Gestattung angemessener baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet aber über die Art der Durchführung, etwa Leitungsführung, Lastmanagement und ausführenden Fachbetrieb.
Sie brauchen einen Gestattungsbeschluss, haben darauf aber seit dem 17. Oktober 2024 einen gesetzlichen Anspruch (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG). Die Gemeinschaft kann vor allem über Montageort, Befestigung und optische Gestaltung beschließen, das Balkonkraftwerk aber nicht generell untersagen.
Grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt – einschließlich Folgekosten wie Wartung und Rückbau (§ 21 Abs. 1 WEG). Ihm gebühren im Gegenzug auch die Nutzungen. Nutzen später andere Eigentümer zum Beispiel eine gemeinsame Ladeinfrastruktur mit, müssen sie sich an den Kosten beteiligen.
Sie können den ablehnenden Beschluss innerhalb eines Monats anfechten und mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) verlangen, dass das Gericht die Gestattung anstelle der Eigentümer beschließt.
Nein. Auch bei privilegierten Maßnahmen ist vor dem Einbau ein Gestattungsbeschluss erforderlich. Wer ohne Beschluss baut, riskiert einen Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft.
Ja. Die Maßnahme muss angemessen sein. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen anderen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und nicht gestattet werden (§ 20 Abs. 4 WEG).
Neben Ladestationen und Steckersolargeräten haben Eigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, für den Einbruchschutz und für den Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität (§ 20 Abs. 2 WEG).
Nein. Klimaanlagen gehören nicht zu den privilegierten Maßnahmen. Für ein Außengerät an der Fassade ist ein Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG nötig; einen Anspruch darauf gibt es nur ausnahmsweise, etwa wenn kein anderer Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 3 WEG).
Als Mieter wenden Sie sich an Ihren Vermieter. Auch Mieter haben einen Anspruch auf Erlaubnis für Ladestationen und Steckersolargeräte (§ 554 BGB). Ihr Vermieter muss die Gestattung dann seinerseits bei der Eigentümergemeinschaft einholen.
Ich berate Sie persönlich — vom Antrag bis zur Beschlussersetzungsklage.
Ich unterstütze Wohnungseigentümer in Konstanz, Radolfzell, Singen und am Bodensee bei der Durchsetzung privilegierter baulicher Veränderungen. Als Mieter finden Sie die passenden Informationen auf meiner Seite zum Balkonkraftwerk im Mietrecht; einen Überblick über alle WEG-Themen bietet die Seite Wohnungseigentumsrecht.
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