Simon Dotterweich ist in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen.
Anschrift:
Simon Dotterweich
Schützenstraße 8a/b
78462 Konstanz
Telefon: 0151 681 43 54 6
Email: anwalt@simon-dotterweich.de
USt.ID: DE319009518
Zuständige Kammer:
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die berufsrechtlichen Regelungen und Informationen zu ihrer Anwendung sind über die Website der Bundesrechtsanwaltskammer zugänglich. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann unter Gesetze im Internet eingesehen werden.
Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt Simon Dotterweich:
Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Versicherungsnummer RWBE-261692012 (AS-6006666190)
Meine Dienstleistungen
Ich biete Ihnen umfassende Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland an. Eine gerichtliche Tätigkeit führe ich ausschließlich vor deutschen Gerichten durch.
Hinweis zum Ablauf meiner Tätigkeit
Aufgrund meiner fachspezifischen Tätigkeit, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, kann der voraussichtliche zeitliche Ablauf meiner Mandate nur im Einzelfall eingeschätzt werden. Bitte sprechen Sie mich hierzu direkt an. Details meines Vorgehens werden stets individuell mit Ihnen abgestimmt.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Eine feste Laufzeit meiner Aufträge besteht nicht. Sie sind jederzeit berechtigt, das Mandat auch ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung nicht automatisch meinen Vergütungsanspruch entfallen lässt.
Beschwerden und Schlichtung
Die Rechtsanwaltskammer Tübingen und die Bundesrechtsanwaltskammer unterhalten eine Schlichtungsstelle (Ombudsmann).
Anschrift der Schlichtungsstellen:
Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen
Ombudsmann Berlin
Derzeitige Anschrift:
Bundesrechtsanwaltskammer
Littenstraße 9, 10179 Berlin
Bitte beachten Sie: Wenn die Schlichtung bei einer der genannten Stellen beantragt wurde, ist eine weitere Anrufung der alternativen Schlichtungsstelle nicht mehr möglich.
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zuständig:
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Rauchstraße 26
D-10787 Berlin
https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/
Ich bin bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
Für reine Beratungsleistungen vereinbare ich grundsätzlich eine Vergütung nach Zeitaufwand. Mein regelmäßiger Stundensatz beträgt 238,00 EUR einschließlich 19 % Umsatzsteuer; dies entspricht 200,00 EUR netto je Stunde.
Die Abrechnung nach Zeitaufwand setzt eine entsprechende Gebührenvereinbarung voraus. Ein abweichender Stundensatz wird vor der betreffenden Tätigkeit ausdrücklich mit Ihnen vereinbart. In die Vereinbarung können insbesondere die Schwierigkeit der Angelegenheit, das Haftungsrisiko und Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse einfließen.
Der übliche kanzleiinterne Schreib- und Verwaltungsaufwand ist mit dem vereinbarten Stundensatz abgegolten. Etwaige gesondert zu vergütende Leistungen oder Auslagen werden vorab mit Ihnen abgestimmt.
Wird keine Gebührenvereinbarung getroffen, richtet sich die Vergütung für eine Beratung nach § 34 RVG. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gebühr in diesem Fall für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 EUR netto und für eine darüber hinausgehende Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 EUR netto. Einschließlich 19 % Umsatzsteuer entspricht dies 226,10 EUR beziehungsweise 297,50 EUR. Etwaige gesetzlich erstattungsfähige Auslagen können hinzukommen.
Die Vergütung für eine außergerichtliche Vertretung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem zugehörigen Vergütungsverzeichnis, soweit keine wirksame abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Bei einer wertabhängigen Abrechnung bestimmen sich die Gebühren insbesondere nach dem Gegenstandswert und dem anwendbaren Gebührensatz. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 grundsätzlich nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für bestimmte Tätigkeiten gelten besondere Gebührenregelungen.
Die Vergütung für eine gerichtliche Vertretung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, soweit keine wirksame abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Bei einer wertabhängigen Abrechnung sind insbesondere der maßgebliche Gegenstandswert und die im Verfahren entstehenden Gebührentatbestände entscheidend.
Zusätzlich zu meiner Vergütung können insbesondere Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige, Zeugen oder weitere beauftragte Personen sowie gegebenenfalls zu erstattende Kosten der Gegenseite entstehen. Auch der Abschluss einer Einigung kann zusätzliche Gebühren auslösen. Eine vorausgegangene außergerichtliche Tätigkeit kann zu einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenanrechnung führen.
Über die voraussichtlichen Kosten und das Kostenrisiko Ihres konkreten Verfahrens informiere ich Sie im Einzelfall.
Wenn Sie die Kosten aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht tragen können, kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe für außergerichtliche Tätigkeiten sowie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für gerichtliche Verfahren in Betracht. Eine Bewilligung bedeutet nicht in jedem Fall vollständige Kostenfreiheit; insbesondere werden mögliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite durch Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, hängt eine Kostenübernahme vom vereinbarten Versicherungsschutz, einer etwaigen Selbstbeteiligung und der Deckungszusage für die konkrete Angelegenheit ab. Eine vereinbarte Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren wird nicht ohne Weiteres von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Nach § 9 RVG kann ich für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der für das jeweilige Mandat getroffenen Vereinbarungen.