Vorfälligkeitsentschädigung prüfen und zurückfordern
Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB) prüfen lassen
Wenn Sie Ihre Baufinanzierung vorzeitig beenden (z. B. wegen Verkauf der Immobilie, Umschuldung oder Ablösung), verlangt die Bank häufig eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Beträge sind nicht selten fünfstellig. In der Praxis zeigt sich jedoch regelmäßig: Berechnung und Vertragsgrundlage sind angreifbar oder die Forderung ist überhöht.
Als Rechtsanwalt in Konstanz prüfe ich für Sie, ob die Bank korrekt gerechnet hat und ob die Vorfälligkeitsentschädigung in der geforderten Höhe überhaupt verlangt werden darf. Sofern Sie die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt haben, prüfe ich, ob diese zurückgefordert werden kann.
Häufige Fehler der Bank – wo sich eine Prüfung lohnt
Eine Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn:
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die Bank die Berechnung nicht transparent darlegt
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Restlaufzeit/Zinsbindung nicht sauber berücksichtigt werden
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die Bank ersparte Risiko- und Verwaltungskosten nicht (korrekt) abzieht
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Sondertilgungsrechte, Tilgungsplan oder Auszahlung/Valutierung fehlerhaft einfließen
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Vertragsangaben/Informationen unvollständig sind (Pflichtangaben/Methodik)
Rechtlicher Hintergrund
Ausschlussgründe sind gesetzlich in § 502 Abs. 2 BGB normiert. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 3.12.2024 (Az. XI ZR 75/23) die Position von Darlehensnehmern gestärkt.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf nur verlangt werden, wenn und soweit der Bank tatsächlich ein finanzieller Schaden entsteht. Maßgeblich sind dabei unter anderem:
– die konkrete Zinsbindungsdauer
– die vertraglich vereinbarte Tilgungsstruktur
– die Wiederanlagemöglichkeiten der Bank
– gesetzliche Vorgaben zur Berechnungsmethodik und Transparenz
– die Dauer der (aus Sicht der Bank) rechtlich geschützten Zinserwartungsdauer
In der Praxis werden diese Anforderungen häufig nicht vollständig oder fehlerhaft umgesetzt. So hat der BGH im oben genannten Urteil etwa ausgeführt, dass die Formulierung "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" irreführend sei, da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher dies als noch verbleibende Restlaufzeit des gesamten Darlehens verstehen würde. Es sei für einen solchen Verbraucher eben nicht ersichtlich, dass sich die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens lediglich auf den Zeitraum der Sollzinsbindung beziehe.
Was kann das Ergebnis sein?
Je nach Fall kommen u. a. in Betracht:
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Reduktion der Vorfälligkeitsentschädigung
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Rückforderung zu viel gezahlter Beträge
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Durchsetzung einer korrekten Neuberechnung
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Vergleichslösung mit der Bank
Welche Unterlagen werden zur Prüfung benötigt?
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Darlehensvertrag inkl. Nachträge
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Ablöserechnung/Vorfälligkeitsberechnung der Bank
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Tilgungsplan / Kontoauszüge (falls bereits gezahlt)
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Schriftverkehr zur Ablösung/Kündigung
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Angaben zum Anlass (Verkauf/Umschuldung etc.)
Kosten und Erstkontakt
Sie erhalten vorab eine klare Kosteninformation. Eine Ersteinschätzung ist nach Sichtung der Kernunterlagen möglich.
So erreichen Sie mich:
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E-Mail: anwalt@simon-dotterweich.de
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Telefon: 01516 8143546
Vorfälligkeitsentschädigung in Konstanz und Region Bodensee
Ich vertrete Mandanten aus Konstanz, dem Landkreis und der Bodenseeregion – außergerichtlich und, wenn erforderlich, auch bundesweit vor Gericht.
Jetzt prüfen lassen!
Wenn Sie eine Ablöserechnung erhalten haben oder die Bank bereits Zahlung verlangt:
Kontaktieren Sie mich für eine Prüfung – je früher, desto besser, da Fristen und Verhandlungspositionen eine Rolle spielen.
Ich berate Sie auch bei noch laufenden Darlehen und prüfe, ob der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zustehen würde, damit Sie eine gut informierte Entscheidung treffen können.