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Mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering consumers for the green transition“) stärkt die EU die Verbraucherrechte und fördert nachhaltigen Konsum. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Einführung eines einheitlichen Garantie-Etiketts für Produkte mit einer Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 definiert dessen verbindliche Gestaltung und gilt ab dem 27. September 2026.
Für Unternehmen und Verbraucher stellt sich die zentrale Frage: Welche rechtlichen Pflichten entstehen – und wer haftet bei Verstößen?
Die EU möchte Verbraucher besser in die Lage versetzen, informierte und nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Auch soll die Nachfrage nach und das Angebot an haltbareren Waren angekurbelt werden.
Transparente Informationen über die Haltbarkeit eines Produkts sollen Greenwashing vorbeugen und die Lebensdauer von Produkten erhöhen.
Für Hersteller bedeutet dies neue rechtliche Anforderungen im Bereich Kennzeichnung, Garantieerklärungen und Compliance.
Durch die harmonisierte Mitteilung und Kennzeichnung wird es für den Verbraucher nun auch deutlicher, wo die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwilligen Haltbarkeitsgarantie liegen. Den Verbrauchern wird zusätzlich erläutert, was unter dem Begriff Gewährleistung zu verstehen ist. Die Verordnung sieht folgende harmonisierte Mitteilung vor:
Die Verordnung sieht ein harmonisiertes Garantie-Etikett vor, das verbindlich folgende Angaben enthalten muss:
Unternehmen, die in der EU Produkte mit einer Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbieten, müssen ab dem 27. September 2026 dieses Etikett verpflichtend verwenden.
Die Verordnung gibt auch genau vor, welche Teile dieses Etiketts editierbar sind:
Unternehmen müssen sicherstellen, dass:
Fehlerhafte oder unterlassene Kennzeichnungen können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen führen.
Als Rechtsanwalt berate ich Unternehmen in Konstanz und bundesweit bei der rechtssicheren Umsetzung der EmpCo-Anforderungen.
Unternehmen sollten frühzeitig die rechtliche Umsetzung planen, insbesondere da die Verordnung keine Übergangsfristen vorsieht.
Als Anwalt unterstütze ich Unternehmen, Händler und Verbraucher bei allen Fragen zum Garantie- und Verbraucherrecht, zur Compliance mit EU-Vorgaben und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Garantiezusagen. Ich bin auch im Übrigen Vertragsrecht tätig.