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Neues EU-Garantie-Etikett ab 2026: Auswirkungen für Hersteller, Händler und Verbraucher – rechtliche Einordnung durch Ihren Anwalt in Konstanz

  • Autorenbild: Rechtsanwalt Simon Dotterweich
    Rechtsanwalt Simon Dotterweich
  • 3. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering consumers for the green transition“) stärkt die EU die Verbraucherrechte und fördert nachhaltigen Konsum. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Einführung eines einheitlichen Garantie-Etiketts für Produkte mit einer Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 definiert dessen verbindliche Gestaltung und gilt ab dem 27. September 2026.


Für Unternehmen und Verbraucher stellt sich die zentrale Frage: Welche rechtlichen Pflichten entstehen – und wer haftet bei Verstößen?


1. Zielsetzung des neuen EU-Garantie-Etiketts


Die EU möchte Verbraucher besser in die Lage versetzen, informierte und nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Auch soll die Nachfrage nach und das Angebot an haltbareren Waren angekurbelt werden.


Transparente Informationen über die Haltbarkeit eines Produkts sollen Greenwashing vorbeugen und die Lebensdauer von Produkten erhöhen.

Für Hersteller bedeutet dies neue rechtliche Anforderungen im Bereich Kennzeichnung, Garantieerklärungen und Compliance.


Durch die harmonisierte Mitteilung und Kennzeichnung wird es für den Verbraucher nun auch deutlicher, wo die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der freiwilligen Haltbarkeitsgarantie liegen. Den Verbrauchern wird zusätzlich erläutert, was unter dem Begriff Gewährleistung zu verstehen ist. Die Verordnung sieht folgende harmonisierte Mitteilung vor:



2. Rechtsrahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960


Die Verordnung sieht ein harmonisiertes Garantie-Etikett vor, das verbindlich folgende Angaben enthalten muss:

  • Dauer der Garantie

  • Produktkategorie

  • Identifikation des Garantiegebers

  • Beginn der Garantiezeit

  • Hinweis auf unberührte gesetzliche Verbraucherrechte

Unternehmen, die in der EU Produkte mit einer Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbieten, müssen ab dem 27. September 2026 dieses Etikett verpflichtend verwenden.



Die Verordnung gibt auch genau vor, welche Teile dieses Etiketts editierbar sind:


  • die Buchstaben „XX“ sind durch die entsprechende Dauer der vom Hersteller gewährten gewerblichen Haltbarkeitsgarantie in Jahren zu ersetzen;

  • die Worte „Brand/Trademark“ sind durch den Namen des Herstellers zu ersetzen, der die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt;

  • die Worte „Model identifier“ sind durch die Modellkennung zu ersetzen, für die der Hersteller die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gewährt.


3. Rechtliche Pflichten für Hersteller und Händler


Unternehmen müssen sicherstellen, dass:

  • Verpackung und Online-Darstellungen das Garantie-Etikett enthalten,

  • Garantieangaben den tatsächlichen Bedingungen entsprechen,

  • interne Prozesse zur Garantieabwicklung rechtssicher ausgestaltet sind,

  • Verbraucheranfragen korrekt beantwortet werden.


Fehlerhafte oder unterlassene Kennzeichnungen können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen führen.


Als Rechtsanwalt berate ich Unternehmen in Konstanz und bundesweit bei der rechtssicheren Umsetzung der EmpCo-Anforderungen.


4. Umsetzung


Unternehmen sollten frühzeitig die rechtliche Umsetzung planen, insbesondere da die Verordnung keine Übergangsfristen vorsieht.


Als Anwalt unterstütze ich Unternehmen, Händler und Verbraucher bei allen Fragen zum Garantie- und Verbraucherrecht, zur Compliance mit EU-Vorgaben und bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Garantiezusagen. Ich bin auch im Übrigen Vertragsrecht tätig.


Kontaktieren Sie mich für eine rechtliche Einschätzung oder Beratung.



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