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SEPA-Einzugsermächtigung - Rechte, Pflichten und häufige Fehler

  • Autorenbild: Rechtsanwalt Simon Dotterweich
    Rechtsanwalt Simon Dotterweich
  • 4. Feb.
  • 3 Min. Lesezeit

Die SEPA-Einzugsermächtigung ist aus dem täglichen Zahlungsverkehr nicht mehr wegzudenken. Miete, Strom, Versicherungen, Telefonverträge oder Mitgliedsbeiträge werden regelmäßig per SEPA-Lastschrift eingezogen. Kommt es jedoch zu unberechtigten Abbuchungen, stellt sich schnell die Frage: Was ist erlaubt – und wie können sich Verbraucher oder Unternehmen wehren?

Dieser Beitrag erklärt, wie die SEPA-Einzugsermächtigung funktioniert, welche rechtlichen Anforderungen gelten und welche Rechte Betroffene bei Problemen haben.


Was ist eine SEPA-Einzugsermächtigung?


Die SEPA-Einzugsermächtigung wird rechtlich als SEPA-Lastschriftmandat bezeichnet. Mit diesem Mandat ermächtigt der Kontoinhaber:

  1. den Zahlungsempfänger, einen bestimmten Betrag vom Konto einzuziehen, und

  2. das Kreditinstitut, diese Lastschrift einzulösen.

Ohne ein wirksames SEPA-Mandat ist eine Abbuchung grundsätzlich unzulässig. Die Generalweisung an die eigene Bank, die Lastschrift einzulösen, stellt rechtlich die Autorisierung gemäß § 675 Abs. 1 S. 1 dar.


Voraussetzungen für ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat


Damit eine SEPA-Einzugsermächtigung rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schriftliche oder elektronische Mandatserteilung

  • Angabe von Name und Anschrift des Zahlungspflichtigen

  • IBAN des belasteten Kontos

  • Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers

  • Mandatsreferenz

  • Datum und Unterschrift (bzw. elektronische Bestätigung)

Fehlt eines dieser Elemente, kann das Mandat unwirksam sein – mit weitreichenden Folgen für den

Zahlungsempfänger.


Unterschied: SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift


Es wird zwischen zwei Arten der SEPA-Lastschrift unterschieden:


SEPA-Basislastschrift

  • Standard im Verbraucherbereich

  • Rückgaberecht bis zu 8 Wochen ohne Angabe von Gründen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB)

  • 13 Monate Rückgaberecht, wenn kein gültiges Mandat vorliegt


SEPA-Firmenlastschrift

  • Nur zwischen Unternehmen

  • Kein Rückgaberecht nach Belastung

  • Höhere Anforderungen an die Mandatsprüfung

Gerade Unternehmen sollten hier besonders sorgfältig vorgehen.


Unberechtigte Abbuchung – was können Betroffene tun?


Wird Geld per SEPA-Lastschrift abgebucht, obwohl kein (wirksames) Mandat besteht, haben Kontoinhaber klare Rechte:

  • Rückbuchung innerhalb von 8 Wochen ohne Begründung

  • Rückforderung bis zu 13 Monate, wenn kein Mandat vorlag

  • Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrags

Die Rückbuchung kann direkt über die Bank erfolgen. Parallel sollte der Zahlungsempfänger schriftlich zur Unterlassung weiterer Abbuchungen aufgefordert werden.


Häufige Streitfälle rund um SEPA-Einzugsermächtigungen


In der anwaltlichen Praxis treten regelmäßig folgende Probleme auf:

  • angeblich erteilte, aber nicht nachweisbare Mandate

  • fortgesetzte Abbuchungen nach Vertragskündigung

  • falsche oder überhöhte Abbuchungsbeträge

  • Abbuchungen durch unbekannte oder dubiose Unternehmen

  • Streit über die Beweislast bei Online-Mandaten

Gerade bei wiederholten oder hohen Abbuchungen ist rechtliche Beratung sinnvoll.


Pflichten von Unternehmen und Gläubigern


Unternehmen, die per SEPA-Lastschrift einziehen, sind verpflichtet:

  • Mandate ordnungsgemäß aufzubewahren

  • Mandate auf Verlangen nachzuweisen

  • Einzüge rechtzeitig anzukündigen (Pre-Notification)

  • Abbuchungen sofort zu stoppen, wenn das Mandat widerrufen wird

Verstöße können nicht nur Rückforderungsansprüche, sondern auch Schadensersatzforderungen auslösen.


Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?


Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich insbesondere, wenn:

  • hohe Beträge oder viele Abbuchungen betroffen sind

  • der Zahlungsempfänger die Rückzahlung verweigert

  • unklar ist, ob ein Mandat wirksam erteilt wurde

  • Inkasso- oder Mahnverfahren eingeleitet wurden

  • Unternehmen rechtssichere SEPA-Mandate gestalten möchten

  • Im Insolvenzfall


Eine frühzeitige rechtliche Klärung verhindert unnötige Kosten und Eskalationen.


Insbesondere bei Insolvenzen gibt es einige Besonderheiten zu beachten hinsichtlich der Insolvenzfestigkeit von Zahlungen per SEPA-Lastschrift. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt Erfüllungswirkung dann ein, wenn die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto erfolgt (auflösend bedingt durch die rechtzeitige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister gemäß § 675x BGB).

Insolvenzanfechtungsrechtlich kommt es allerdings nicht auf die Erfüllung der Forderung im Valutaverhältnis (also dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner) an, sondern darauf, wann der Schuldner endgültig verfügt und wann der Zahlungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der vorbehaltlosen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank. Der BGH (BGH, Urt. v. 13.10.2022 – IX ZR 70/21) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die AGB der Schuldnerbank vorsahen, dass eine Lastschrift erst am zweiten Bankarbeitstag nach der Belastungsbuchung als eingelöst betrachtet. Eine Anfechtung nach Insolvenzrecht war in diesem Fall möglich.


Fazit: SEPA-Einzugsermächtigung rechtssicher nutzen und prüfen


Die SEPA-Einzugsermächtigung erleichtert den Zahlungsverkehr erheblich, birgt aber auch rechtliche Risiken. Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Unberechtigte Abbuchungen müssen nicht hingenommen werden.


Eine rechtliche Prüfung schafft Klarheit und schützt vor finanziellen Nachteilen.


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