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Die Autorisierung nach § 675j BGB ist einer der zentralen Begriffe im modernen Zahlungsverkehr. Sie entscheidet darüber, ob eine Zahlung bzw. Abbuchung unberechtigt war. Streitigkeiten über „nicht autorisierte Zahlungen“ gehören heute zu den häufigsten Konflikten zwischen Verbrauchern, Unternehmen und Banken.
Für viele Betroffene stellt sich die Frage: Wann gilt ein Zahlungsvorgang als autorisiert – und welche Rechte habe ich, wenn er es nicht war?
Nach § 675j Abs. 1 S. 1 BGB gilt:
Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Autorisierung ist damit Voraussetzung für jede rechtmäßige Belastung eines Kontos.
Eine wirksame Autorisierung liegt nur vor, wenn der Zahler klar und eindeutig zugestimmt hat, z. B. durch:
Folgendes gilt gemäß § 675u S. 1 und 2 BGB:
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie das von Ihrem Girokonto unberechtigt abgebuchte Geld wieder erstattet bekommen.
Je nach Umständen Ihres Falls ist es möglich, dass der Bank ein Gegenanspruch zusteht (§ 675v BGB). Sofern die unberechtigte Abbuchung auf einem verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments beruht, hat die Bank grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von EUR 50. Sollte Ihnen eine betrügerische Absicht, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf bestimmte Pflichten nachgewiesen werden können, haben Sie den Schaden allerdings vollständig zu tragen (§ 675v Abs. 3 BGB).
Als Rechtsanwalt für Bankrecht stehe ich Ihnen bei der entsprechenden Argumentation gegenüber der Bank oder dem Zahlungsdienstleister zur Seite.
Wenn der Zahler (also Sie als Kunde) bestreitet, eine Zahlung autorisiert zu haben, trifft den Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Die Beweisregeln hierzu finden sich in § 675w BGB.
Es gibt hierzu Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs, die von Banken bei ihren Stellungnahmen gegenüber den Kunden oft nicht hinreichend berücksichtigt wird. Die Banken berufen sich teils auf einen Anscheinsbeweis, ohne zu dessen Voraussetzungen Stellung zu nehmen.
Viele Banken lehnen Erstattungen zunächst ab mit Begründungen wie:
Diese Aussagen sind rechtlich oft nicht haltbar.
Als im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt prüfe ich für Sie:
Ich unterstütze Sie insbesondere bei:
Die Praxis zeigt, dass Banken sowohl Verbraucher als auch Geschäftskunden häufig mit knappen und pauschalen Stellungnahmen abweisen. Erst durch eine fundierte anwaltliche Intervention kommt in vielen Fällen die notwendige Bewegung in die Angelegenheit.
Kontaktieren Sie mich für eine schnelle und fundierte Einschätzung Ihres Falls. Ich melde mich kurzfristig bei Ihnen zurück.